Struktur des NSG

Wir begrüßen Sie auf dieser Internetseite!

 

Nach dem Inkrafttreten der NSG-Verordnung 1997 haben verschiedene Gruppen Aufgaben im NSG übernommen. Neben dem Pächter von botanisch wichtigen Flächen zählten hierzu der NABU Waldbreitbach, das zuständige Forstamt und der Biotopbetreuer für den Landkreis Neuwied; alles unter der Obhut der Landespflegebehörde beim Landkreis Neuwied. Hierdurch konnte beispielsweise eine weitere Fläche in einer südöstlichen Hanglage, die früher durch das Damwild-Gehege unzugänglich war, im Sinne des Naturschutzes gepflegt werden.

Der nachfolgende Plan gibt eine Übersicht über die Regelungen bezüglich der Nutzung einzelner Flächen im Naturschutzgebiet. Grundlage der Darstellung ist die Rechtsverordnung, wie sie 1997 festgelegt wurde. Dunkel- und hellgrüne Flächen machen ca. 25% der Weideflächen im NSG aus und sind durch die NSG-Verordnung gesondert geschützt. Die restlichen 75% der Weideflächen sind in Absprache mit dem Biotopbetreuer zur Beweidung freigegeben.

Einige der farbigen Flächen in der nachfolgenden Abbildung sind mit Links unterlegt und können von Ihnen angeklickt werden. Sie werden dann auf weitere Internetseiten weitergeleitet. Auf diesen sind Beispiele für Entwicklungen im NSG, für von der Verordnung abweichende Nutzungen und deren Folgen exemplarisch dargestellt. Von der nachfolgenden Grafik geht es demzufolge zu einigen (bekannten) Details aus dem realen Leben des NSG.

 

Flächenpuzzle im NaturschutzgebietAkeleiwieseOrchideenwieseFläche mit partiell aufkommender BrennnesselOrchideenwieseObstblüteFläche mit partiell aufkommender BrennnesselFläche mit partiell aufkommender BrennnesselFläche mit aufkommender Weg-Rauke in 2004/2005PrimelwieseOrchideenwieseFläche mit partiell aufkommender BrennnesselStrohwischFläche mit partiell aufkommender Brennnessel, neue Bestandsaufnahme Juni 2006Fläche mit partiell aufkommender BrennnesselFläche mit partiell aufkommender Brennnessel, neue Bestandsaufnahme Juni 2006Heuwiese

Abbildung 1: Darstellung von Flächen im Naturschutzgebiet und deren 1997 festgelegte Nutzungsformen

Legende:

  • dunkelgrün: Flächen, die gemäß der NSG-Verordnung in der Formulierung von 1997 erst ab dem 15. Juli gemäht und ganzjährig nicht beweidet werden sollen
  • hellgrün: Flächen, die gemäß der NSG-Verordnung in der Formulierung von 1997 erst ab dem 15. Juli gemäht oder beweidet werden sollen
  • hellgelb: Innerhalb der Grenzen des NSG sind dies Grasland und Streuobstwiesen, die ganzjährig beweidet werden können. Daneben bestehen Flächen mit Wald und Gebüsch
  • orange: Flächen mit Aufkommen der Weg-Rauke; gemäß NSG-Verordnung sind diese Flächen (Grasland/Streuobstwiesen) ganzjährig zur Beweidung freigegeben
  • rot: Flächen mit verstärktem Aufkommen der Brennnessel, bevorzug unter den Obstbäumen; gemäß NSG-Verordnung sind diese Flächen (Grasland/Streuobstwiesen) ganzjährig zur Beweidung freigegeben (wenn nicht grün unterlegt)

 

Es soll an dieser Stelle darauf hingewiesen werden, dass mögliche Belastungen und deren Folgen, die Sie auf den verlinkten Seiten sehen können, keine Einzelfälle sind, die nur dieses Naturschutzgebiet betreffen.

Auch im NSG “Mainzer Sand” bzw. “Lennebergwald”, Mainz-Gonsenheim / Budenheim, Rheinland-Pfalz, kann man im Frühsommer Kind mit Mutter und buntem Blumenstrauß antreffen. Hauptbestandteil des Blumenstraußes sind alle Blüten, ca. ein Dutzend, eines Standortes der Violetten Schwarzwurzel (Scorzonera purpurea). Diese ist als Art durch die Bundesartenschutzverordnung geschützt und in die Rote Liste als “stark gefährdet” eingetragen.

Belastungen und Folgen sind ebenfalls keine neuen Erkenntnisse für die Wissenschaft. Entsprechende einschlägige Literaturzitate werden an passender Stelle angeführt.

 

Wir bedanken uns für Ihr Interesse und hoffen, Ihnen ggf. gesuchte Informationen und vor allem Einblicke in die Realitäten des Naturschutzes vermittelt zu haben.

 

© 2006