nach 1997

Werden Pachtverträge bzw. die Regelungen der NSG-Verordnung beachtet?

 

Bereits vor der Etablierung des Naturschutzgebietes in 1997 ließ die Beachtung von Nutzungs- oder Pachtverträgen zum Schutze seltener oder geschützter Pflanzen hin und wieder zu wünschen übrig: Freilaufende Weidetiere, Beweidung von geschützten Flächen, Befahren von Flächen, großzügige Zaunziehungen zuungunsten von geschützten Flächen oder offene Zauntore sowie das Abfressen von Stohwischen in Wintermonaten. Auch die seit 1997 im ordentlichen Verwaltungsverfahren erlassene Rechtsverordnung wurde nicht immer beachtet. All dies belegen Korrespondenz, Fotografien und Aktenvermerke in zwei gefüllten Aktenordnern.

In einem Schreiben an die Kreisverwaltung Neuwied von Manfred Marmé, der das NSG ehrenamtlich betreute, aus dem Jahre 2001 heißt es: “In den Vorjahren 1999 und 2000 wurden vom Unterzeichner annähernd 10 Eingaben wegen Übertretung der NSG-Regelung gemacht, auch unter Hinzuziehung der Ordnungspolizei. Im laufenden Jahr 2001 läuft das nicht besser ab (siehe Eingaben an die Kreisverwaltung). Es fehlt an der konsequenten Verfolgung der NSG-Vorschriften, auch bezüglich der Ahndung der Ordnungswidrigkeiten. .... Ich denke, auch ein Landtagsabgeordneter ... hat sich an die Regeln und Vorschriften für das NSG zu halten, schließlich erfolgte die Ausweisung des Gebietes “Auf der Hardt” zu einem Naturschutzgebiet in einem demokratisch durchgeführten Anhörungs- und Beschlußverfahren. ...”

 

Die Nutzungsumstellung

 

Am 27. November 2002, Nr. 275, erschien in der Rheinzeitung ein Artikel:

Sparpaket Kompakt

Wo das Land den Rotstift ansetzt

.... Die Haushaltsmittel für kulturelle Angelegenheiten (einschließlich Landespflege) sinken um insgesamt 4 Millionen Euro jährlich. ...”

 

Ende 2002/Anfang 2003 macht die angespannte Haushaltslage des Landes Rheinland-Pfalz Einsparungen auch im Umweltbereich unumgänglich. Die zuständigen Landespflegebehörden waren jedoch bemüht, die Erhaltung des NSG “Auf der Hardt” und dessen Qualität, also die Fortführung von Biotoppflegemaßnahmen, sicherzustellen. Landespflegebehörden sind in diesem Falle die Kreisverwaltung Neuwied als Untere Landespflegebehörde und die Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord als Obere Landespflegebehörde: Nach Meinung der Oberen Landespflegebehörde eignen sich jetzt offensichtlich einige bisher durch Mahd gepflegte Flächen durchaus auch für eine Beweidung. Der Schwerpunkt bei der Biotoppflege soll deshalb künftig mehr auf der nachhaltigen und kostengünstigeren Schafbeweidung liegen. Das “Flächenpuzzle” bezüglich der Nutzungsregelungen im NSG soll entzerrt werden, eine entsprechende Anpassung der Rechtsverordnung des NSG erwogen. Die verbliebenen hochwertigen Flächen sollen auch weiterhin durch regelmäßige Mahd gepflegt werden. Auf diese Weise sollen “Erhalt und Entwicklung des NSG” sichergestellt werden.

 

Weniger als 25% der Weideflächen in diesem Naturschutzgebiet sind gemäß der Rechtsverordnung in der Fassung von 1997 besonders geschützt. Ein Teil dieser Flächen (knapp die Hälfte) wurde bis ca. 2002 durch Mahd gepflegt. Der andere Teil der 25% darf (und durfte) ab dem 15. Juli eines jeden Jahres beweidet werden. Die restlichen ca. 75% der Flächen in diesem Naturschutzgebiet sind und waren in Übereinstimmung mit der geltenden Rechtsverordnung ganzjährig zur Beweidung freigegeben.

 

Die Reduzierung der Pflegemaßnahmen durch Mahd für die Wiesen wurde in 2004 durch die zuständige Obere Landespflegebehörde erneut bestätigt und begründet:

“Es ist richtig, dass in den Jahren 2002 und 2003 eine generelle Umstellung der Biotoppflege im NSG “Auf der Hardt” von einer vorwiegenden Mahd bzw. Handmahd hin zu einer überwiegenden Beweidung der Flächen vorgenommen wurde. Diese Umstellung widerspricht in Teilen auch einigen Punkten des §4 der bestehenden Rechtsverordnung vom 16. Mai 1997. Die getroffenen Entscheidungen gründen jedoch auf § 6 (2) der Rechtsverordnung (‘§ 4, d.h. die Verbotstatbestände ist/sind nicht anzuwenden auf die von der Oberen Landespflegebehörde angeordneten oder genehmigten Handlungen, die der Kennzeichnung, Erforschung, Pflege oder Entwicklung des Gebietes dienen.’).

Begründet wird diese Vorgehensweise mit der Umstellung der Biotoppflege im NSG von reinen “Pflegemaßnahmen” hin zu einer dem Schutzziel angepassten extensiven Bewirtschaftung. ... Zum Anderen wird seitens unseres Hauses - dies im Einklang mit den naturschutzfachlichen Zielen von Frau Umweltministerin Conrad [Anmerkung: SPD] - die Bewirtschaftung von Naturschutzflächen im Sinne einer nachhaltigen Nutzung angestrebt.

Überdies werden die botanisch wertvollsten Bestände des NSG nach wie vor gemäht, um die Bestände insbesondere von Akelei und Orchideen nicht durch Trittschäden bei einer Beweidung zu gefährden.”

 

Die NSG-Verordnung von 1997 (ihre schriftliche Form) wurde bislang nicht verändert (Stand März 2006). Die Änderungen in den Pflegearten werden mit einem Absatz in der Verordnung begründet, der der Kennzeichnung, Erforschung, Pflege oder Entwicklung des Gebietes dient. Auf der Seite Struktur des NSG wird das “Flächenpuzzle” des NSG dargestellt. Von der dort abgebildeten Grafik ausgehend können Sie einige Entwicklungen in diesem Gebiet (am Bildschirm) erforschen.

Die 1997 im Konsens beschlossene NSG-Verordnung ist auf der nachfolgenden Seite zitiert.

 

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